SprengV § 17. Freigabe des Gefahrenbereiches, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

4. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

§ 17. Freigabe des Gefahrenbereiches

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass

1. alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,

2. die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.

(2) Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

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