SprengV § 14. Zündung mit Sicherheitsanzündschnur, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2023

3. Abschnitt Zündung von Sprengladungen

§ 14. Zündung mit Sicherheitsanzündschnur

Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

1. Die Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.

2. Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten.

3. Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.

4. Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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