3. Abschnitt Zündung von Sprengladungen
§ 13. Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. vor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
2. Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
3. die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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