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SprengV § 12. Elektrische und elektronische Zündung, BGBl. II Nr. 368/2023, gültig ab 01.01.2024

3. Abschnitt Zündung von Sprengladungen

§ 12. Elektrische und elektronische Zündung

(1) Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

1. Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, sowie bei Lawinenauslösesprengungen dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist. Die verwendeten elektrischen Zünder müssen jedenfalls eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen.

2. Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.

3. In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.

4. Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.

5. Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.

6. Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.

7. Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.

8. Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.

9. Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.

10. Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.

11. Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.

12. Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.

(2) Für elektronische Zündsysteme gelten Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 8 und Z 10 bis 12.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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