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SprengV § 11. Laden und Besetzen, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

2. Abschnitt Herstellen von Sprengladungen

§ 11. Laden und Besetzen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:

1. Vor dem Laden sind die Bohrlöcher von dem/der Sprengbefugten auf freien Durchgang und auf ihren Verlauf hin zu prüfen. Die festgestellten Abweichungen und Besonderheiten sind bei der Ladungsberechnung zu berücksichtigen.

2. Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden, nur in der erforderlichen Anzahl und nur in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergestellt werden.

3. Beim Umgang mit Schlagpatronen ist, insbesondere beim Einbringen in die Laderäume, deren erhöhte Schlagempfindlichkeit zu berücksichtigen.

4. Stecken gebliebene Schlagpatronen oder stecken gebliebene Patronen aus Schwarzpulver sind entweder sofort oder nach weiterem Laden des Bohrloches und Aufbringen des Besatzes mit den übrigen Sprengladungen des Abschlages abzutun.

5. Schwarzpulver ist möglichst in patronierter Form einzubringen.

6. Wenn Schwarzpulver lose geladen wird, ist schriftlich festzulegen, wie die Sprengladung eingebracht werden soll, wobei auf eine allfällige statische Aufladung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Beim Besetzen ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

1. Auf Sprengladungen über Tage ist grundsätzlich ein Besatz aufzubringen. Sofern kein Besatz aufgebracht wird, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dadurch keine erhöhte Gefährdung der Arbeitnehmer/innen, zB durch Streuung, Sprengknall oder nicht umgesetzten Sprengstoff, entsteht.

2. Der Besatz muss geeignet sein, die Wirkung des Sprengstoffes voll auszunutzen und die Streuwirkung möglichst zu verringern. Das Besatzmaterial muss so beschaffen sein, dass eine Beschädigung der Zündleitungen und der Zündschläuche (Shock Tubes) vermieden wird.

3. Bei Verwendung von Schwarzpulver ist sofort nach dem Laden immer ein Besatz aufzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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