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SPG § 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag odermit Zustimmung des Betroffenen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.03.2012

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst