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SPG § 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen, BGBl. I Nr. 29/2018, gültig ab 25.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst