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SPG § 59. Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme, BGBl. I Nr. 158/2005, gültig von 01.01.2006 bis 29.02.2016

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst