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SPG § 58e. Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung, BGBl. I Nr. 29/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.10.2021

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

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