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SPG § 57. Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung, BGBl. I Nr. 206/2021, gültig ab 01.01.9000

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst