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SPG § 53b. Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden, BGBl. I Nr. 114/2007, gültig von 01.01.2008 bis 24.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst