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SPG § 23. Aufschub des Einschreitens, BGBl. I Nr. 85/2000, gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2007

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit