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SPG § 23. Aufschub des Einschreitens, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 10.08.2000

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit