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SPG § 22. Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, BGBl. I Nr. 43/2014, gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit