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SPG § 22. Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, BGBl. I Nr. 105/2019, gültig ab 01.01.2020

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit