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SPG § 21. Gefahrenabwehr, BGBl. I Nr. 5/2016, gültig von 01.03.2016 bis 30.06.2016

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit