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SPG § 21. Gefahrenabwehr, BGBl. I Nr. 13/2012, gültig von 01.04.2012 bis 29.02.2016

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit