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SpaltG § 18. Strafbestimmung, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2015

3. Teil: Spaltung zur Aufnahme

§ 18. Strafbestimmung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen, die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Die Strafbarkeit gemäß Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben.

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