SpaltG § 11. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung, BGBl. I Nr. 75/2006, gültig von 20.05.2006 bis 31.07.2011

2. Teil: Spaltung zur Neugründung

§ 11. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung

Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.

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