SpaltG § 11. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 19.05.2006

2. Teil: Spaltung zur Neugründung

§ 11. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung

Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar.

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