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Sorgfaltspflichten-UStV § 6. Übergangsvorschriften, BGBl. II Nr. 315/2019, gültig von 01.11.2019 bis 07.01.2021

§ 6. Übergangsvorschriften

1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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