§ 6. Übergangsvorschriften
1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
3. § 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2024, treten mit in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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