Sorgfaltspflichten-UStV § 6. Übergangsvorschriften, BGBl. II Nr. 6/2021, gültig ab 08.01.2021
§ 6. Übergangsvorschriften
1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
2. Abweichend von Z 1 sind § 1,§ 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
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