Sonderausgaben-DÜV § 2., BGBl. II Nr. 289/2016, gültig ab 25.10.2016

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2.

Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.

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