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Sonderausgaben-DÜV § 12., BGBl. II Nr. 289/2016, gültig ab 25.10.2016

2. Abschnitt Übermittlung der Daten

§ 12.

Kann auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten ein vbPK SA nicht ermittelt werden, hat eine Datenübermittlung zu unterbleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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