SolvaV § 98. Kreditderivate, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

2. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 98. Kreditderivate

(1) Kreditinstitute können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. Credit Default Swaps;

2. Total Return Swaps und

3. Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

(2) Kreditinstitute können den Wert einer Absicherung eines Kredites durch einen Total Return Swap bei Verbuchung der Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn der den Zahlungen gegenüberstehende Wertverlust der abgesicherten Forderung abgebildet wird.

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