2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
1. Abschnitt
2. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten
§ 97. Double Default
(1) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber verwenden:
1. Institute;
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 und
3. Exportkreditagenturen.
(2) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten nur dann verwenden, wenn der Sicherungsgeber
1. über ausreichende Sachkenntnis in der Vergabe persönlicher Sicherheiten verfügt;
2. einer der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zumindest gleichwertigen Aufsicht unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht;
3. zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit ein Rating mit einer PD erhalten hat, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 entspricht und
4. jederzeit über ein Rating mit einer PD verfügt, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht.
(3) Im Falle einer persönlichen Sicherheit einer Exportkreditagentur darf die Sicherheit nicht durch eine ausdrückliche Haftung durch die Zentralregierung besichert sein.
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