SolvaV § 96. Sicherungsgeber, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

2. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 96. Sicherungsgeber

(1) Kreditinstitute können unabhängig vom gewählten Ansatz persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. Zentralstaaten und Zentralbanken;

2. regionale Gebietskörperschaften;

3. multilaterale Entwicklungsbanken;

4. internationale Organisationen, wenn den gegen sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;

5. Öffentliche Stellen, wenn die an sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute oder Zentralregierungen behandelt werden;

6. Institute und

7. andere Unternehmen, einschließlich Mutter- und Tochterunternehmen sowie verbundener Unternehmen des Kreditinstituts, die

a) von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird oder

b) wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, über kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur verbunden wird, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird.

(2) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.

(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese Finanzinstitute

1. von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und

2. gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141