2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
1. Abschnitt
1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting
§ 95. Andere Arten von Besicherungen
Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
1. an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;
2. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und
3. von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.
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