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SolvaV § 95. Andere Arten von Besicherungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 95. Andere Arten von Besicherungen

Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;

2. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und

3. von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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