2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
1. Abschnitt
1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting
§ 94. Sonstige Sachsicherheiten
(1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
1. Kraftfahrzeuge;
2. Schiffe;
3. Flugzeuge;
4. Eisenbahnzüge;
5. Rohstoffe;
6. Maschinen und
7. Container.
(2) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn
1. für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
2. allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
3. das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und
4. die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.
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