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SolvaV § 94. Sonstige Sachsicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 94. Sonstige Sachsicherheiten

(1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. Kraftfahrzeuge;

2. Schiffe;

3. Flugzeuge;

4. Eisenbahnzüge;

5. Rohstoffe;

6. Maschinen und

7. Container.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

1. für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;

2. allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;

3. das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und

4. die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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