SolvaV § 93. Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 93. Forderungen

Kreditinstitute können Forderungen aus unternehmensbezogenen Geschäften oder aus Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens einem Jahr zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wobei jene Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden, außer Betracht zu bleiben haben.

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