2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
1. Abschnitt
1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting
§ 92. Immobiliensicherheiten
(1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn
1. der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;
2. das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.
(2) Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(3) Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(4) Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Abs. 1 Z 2 dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.
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