SolvaV § 90. Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 90. Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode

(1) Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den § 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

2. Investmentfondsanteile, wenn:

a) ihr Kurs täglich festgestellt wird und

b) der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß § 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.

(3) Wenn der Investmentfonds nicht auf Titel gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 87 bis 88 anerkennungsfähige Titel beschränkt ist, können dessen Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Investmentfonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141