SolvaV § 90. Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung derumfassenden Methode, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 90. Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung derumfassenden Methode

(1) Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den § 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

1. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

2. Investmentfondsanteile, wenn:

a) ihr Kurs täglich festgestellt wird und

b) der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß § 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.

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