SolvaV § 89. Investmentfondsanteile, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 89. Investmentfondsanteile

(1) Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

1. ihr Kurs täglich festgestellt wird und

2. der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den § 87 und 88 anerkannt werden.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.

(3) Wenn der Investmentfonds nicht auf gemäß § 87 bis 88 anerkennungsfähige Titel beschränkt ist, können dessen Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Investmentfonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

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