SolvaV § 89. Investmentfondsanteile, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 89. Investmentfondsanteile

(1) Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

1. ihr Kurs täglich festgestellt wird und

2. der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den § 87 und 88 anerkannt werden.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.

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