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SolvaV § 88. Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 88. Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating

(1) Kreditinstitute können von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

1. diese an einer anerkannten Börse notiert sind;

2. sie vorrangig zu bedienen sind;

3. alle gleichrangigen und gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 zugeordnet wird;

4. dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise vorliegen, dass für die Schuldverschreibung ein schlechteres Rating als das unter Z 3 genannte gerechtfertigt wäre und

5. die Liquidität der Schuldverschreibung nachweislich für die Zwecke der Kreditrisikominderung ausreicht.

(2) Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, so hat das Kreditinstitut in Bezug auf Abs. 1 Z 2 bis 5 das Schlechtere von beiden zu verwenden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings zu verwenden, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere der beiden Gewichte anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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