SolvaV § 88. Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 88. Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating

(1) Kreditinstitute können von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

1. diese an einer anerkannten Börse notiert sind;

2. sie vorrangig zu bedienen sind;

3. alle gleichrangigen und gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 zugeordnet wird;

4. dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise vorliegen, dass für die Schuldverschreibung ein schlechteres Rating als das unter Z 3 genannte gerechtfertigt wäre und

5. die Liquidität der Schuldverschreibung nachweislich für die Zwecke der Kreditrisikominderung ausreicht.

(2) Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, so hat das Kreditinstitut in Bezug auf Abs. 1 Z 2 bis 5 das Schlechtere von beiden zu verwenden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings zu verwenden, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere der beiden Gewichte anzuwenden.

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