SolvaV § 86. Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 86. Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten

Beruht die Kreditrisikominderung auf dem Recht des Kreditinstituts auf Verwertung oder Einbehaltung von Aktiva, hängt die Zulässigkeit der Verwendung davon ab

1. ob die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Antrag berechnet werden;

2. ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten die einfache oder umfassende Methode angewendet wird und

3. bei Pensions- und Wertpapier- und Warenleihgeschäften zusätzlich davon, ob die Transaktion im Handelsbuch verbucht wird oder nicht.

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