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SolvaV § 84. Netting von Bilanzpositionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting

§ 84. Netting von Bilanzpositionen

Kreditinstitute können das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten ausschließlich bei gegenseitigen Barguthaben zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden. Ausschließlich bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.

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