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SolvaV § 82. Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 82. Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen

Die Summe der nach § 81 Abs. 2, 3, 7 und 8 berechneten erwarteten Verlustbeträge ist von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abzuziehen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß § 68 Abs. 1 sind wie Wertberichtigungen zu behandeln. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen sind nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen.

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