2. Teil Kreditrisiko
2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz
5. Abschnitt
§ 82. Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen
Die Summe der nach § 81 Abs. 2, 3, 7 und 8 berechneten erwarteten Verlustbeträge ist von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abzuziehen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß § 68 Abs. 1 sind wie Wertberichtigungen zu behandeln. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen sind nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen.
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