SolvaV § 81. Erwartete Verlustbeträge, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 81. Erwartete Verlustbeträge

(1) Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß § 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß § 68 bis 72 zu bestimmen.

(2) Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:

1. EL = PD × LGD, und

2. Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;

3. werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß § 50 Z 8 ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;

4. bei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; und

5. bei ausgefallenen Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.

(3) Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 3 ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.


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Restlaufzeit
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Kategorie 4
ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG
Weniger als 2,5 Jahre
0 vH
0,4 vH
2,8 vH
8 vH
50 vH
2,5 Jahre oder mehr
0 vH
0,8 vH
2,8 vH
8 vH
50 vH

(4) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:

1. Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;

2. der erwartete Verlust für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und für börsengehandelte Beteiligungspositionen beträgt 0,8 vH und

3. der erwartete Verlust für alle übrigen Beteiligungspositionen beträgt 2,4 vH.

(5) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß § 77 Abs. 4 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.

(6) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß § 77 Abs. 5 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.

(7) Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.

(8) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages § 79 anzuwenden.

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