zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 80. Verwässerungsrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 80. Verwässerungsrisiko

Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß § 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß § 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141