2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 7. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken
(1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:
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Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Gewicht | 20 vH | 50 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
(2) Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.
(3) Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:
1. Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
2. die Internationale Finanz-Corporation;
3. die Interamerikanische Entwicklungsbank;
4. die Asiatische Entwicklungsbank;
5. die Afrikanische Entwicklungsbank;
6. der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;
7. die Nordische Investitionsbank;
8. die Karibische Entwicklungsbank;
9. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
10. die Europäische Investitionsbank;
11. der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist;
12. die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur;
13. die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen;
14. die Islamische Entwicklungsbank.
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