SolvaV § 7. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 7. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

(1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:


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Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Gewicht
20 vH
50 vH
50 vH
100 vH
100 vH
150 vH

(2) Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.

(3) Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:

1. Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

2. die Internationale Finanz-Corporation;

3. die Interamerikanische Entwicklungsbank;

4. die Asiatische Entwicklungsbank;

5. die Afrikanische Entwicklungsbank;

6. der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;

7. die Nordische Investitionsbank;

8. die Karibische Entwicklungsbank;

9. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

10. die Europäische Investitionsbank;

11. der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist;

12. die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur;

13. die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen;

14. die Islamische Entwicklungsbank.

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