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SolvaV § 7., BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 26.09.2007

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 7.

(1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

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Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6

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Gewicht 20 vH 50 vH 50 vH 100 vH 100 vH 150 vH

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(2) Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.

(3) Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:

1. Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

2. die Internationale Finanz-Corporation;

3. die Interamerikanische Entwicklungsbank;

4. die Asiatische Entwicklungsbank;

5. die Afrikanische Entwicklungsbank;

6. der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;

7. die Nordische Investitionsbank;

8. die Karibische Entwicklungsbank;

9. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

10. die Europäische Investitionsbank;

11. der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist und

12. die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.

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