SolvaV § 79. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 79. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

(1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrages jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

1. dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;

2. die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und

3. die Mindestanforderungen gemäß § 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Investmentfonds, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, gilt Abs. 3.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

1. auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und

2. auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, das Risikogewicht mit dem Faktor zwei multipliziert wird, wobei es jedoch nicht mehr als 1250 vH betragen darf, und

b) bei allen anderen Forderungen das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert wird, wobei es nicht weniger als 5 vH betragen darf.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.

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