SolvaV § 79. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 79. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

(1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrags jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

1. dem Kreditinstitut alle dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;

2. die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und

3. die Mindestanforderungen gemäß § 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

1. auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und

2. auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) die Forderungen der entsprechenden Forderungsklasse zugeordnet werden und das Gewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe erhalten, der sie normalerweise zugeordnet werden würden und

b) Forderungen, die den schlechtesten Bonitätsstufen zugeordnet werden und damit ein Gewicht von 150 vH erhalten würden, ein Gewicht von 200 vH erhalten.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.

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