SolvaV § 78. Sonstige Aktiva, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 78. Sonstige Aktiva

(1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

Gewichteter Forderungsbetrag = 1/t * 100 vH * Forderungswert

wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

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