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SolvaV § 78. Sonstige Aktiva, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 78. Sonstige Aktiva

(1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen, wobei die Forderung für jedes Jahr zu berücksichtigen ist:

gewichtete r Forderungsbetrag = _ x Forderungswert

t

wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragsrestlaufzeit entspricht.

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