2. Teil Kreditrisiko
2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz
5. Abschnitt
§ 78. Sonstige Aktiva
(1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.
(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen, wobei die Forderung für jedes Jahr zu berücksichtigen ist:
gewichtete r Forderungsbetrag = _ x Forderungswert
t
wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragsrestlaufzeit entspricht.
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