SolvaV § 76. Ausgefallene Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 76. Ausgefallene Forderungen

Für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG gilt:

1. Verwendet das Kreditinstitut den LGD-Wert gemäß § 69 ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich Null und

2. verwendet das Kreditinstitut selbst geschätzte LGD-Werte, gilt

Wobei ELBE die vom Kreditinstitut vorgenommene Schätzung der erwarteten Verluste aus der Forderung gemäß § 81 darstellt.

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