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SolvaV § 75., BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 26.09.2007

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 75.

(1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, den gewichteten Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1. Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln (Anm.: Formel nicht darstellbar)

wobei e hoch x die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;

2. anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung des Ergebnisses für den Wert der Korrelation wie folgt zu ermitteln:

(Anm.: Formel nicht darstellbar)

wobei bedeutet:

N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;

G(z) die inverse Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;

3. anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

Gewichtete r Forderungsbetrag = RW x Forderungswert

(2) Der gewichtete Forderungsbetrag für Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die die Anforderungen gemäß den § 97 und 118 erfüllen, kann nach § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet werden.

(3) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die durch Immobilien besichert sind, ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,15 anzusetzen.

(4) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,04 anzusetzen, wenn

1. die Forderungen ausschließlich gegenüber natürlichen Personen bestehen;

2. die Kredite revolvierend, unbesichert und solange sie nicht in Anspruch genommen werden jederzeit und unbedingt vom Kreditinstitut kündbar sind;

3. die höchstzulässige Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio höchstens 100.000 Euro beträgt;

4. die Behandlung gemäß diesem Absatz nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen und

5. die Behandlung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto muss die Anforderung an die Unbesichertheit gemäß Z 2 nicht erfüllt sein. In diesem Fall dürfen die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt werden.

(5) Für angekaufte Retail-Forderungen ist der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 zu berechnen, wenn

1. die Mindestanforderungen gemäß § 58 erfüllt sind;

2. die Forderungen von einer dritten Partei gekauft wurden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner keinerlei Forderungen beinhaltet, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;

3. die Forderungen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sind, wobei gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, keinesfalls in Betracht gezogen werden dürfen;

4. das ankaufende Kreditinstitut einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge hat und

5. das Portfolio der angekauften Retail-Forderungen hinreichend diversifiziert ist.

(6) Bei angekauften Retail-Forderungen können Kreditinstitute zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen gemäß den § 156 bis 179 behandeln.

(7) Bei gemischten Pools angekaufter Retail-Forderungen, haben Kreditinstitute von den in Abs. 1 bis 4 genannten Werten für die Korrelation jenen für die Gewichtung heranzuziehen, aus dem das höchste Gewicht resultiert, wenn sich das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen gemäß Abs. 4 nicht von anderen Retail-Forderungen trennen kann.

(8) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank jährlich bis spätestens zum 31. Dezember die Verlustraten der qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen gemäß Abs. 4, der hypothekarisch besicherten Retail-Forderungen gemäß Abs. 2 sowie aller übrigen Retail-Forderungen schriftlich anzuzeigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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