SolvaV § 74. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 74. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

(1) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1. Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

,

wobei ex die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;

2. der Laufzeitfaktor b ist nach folgender Formel zu ermitteln:

Laufzeitfaktor (b) = (0,11852 – 0,05478 × ln(PD)) 2,

wobei ln(y) den natürlichen Logarithmus von y bezeichnet;

3. anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung der Ergebnisse für die Werte der Korrelation und des Laufzeitfaktors wie folgt zu ermitteln:

wobei bedeutet:

N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung G(z) die Inverse der Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung

4. anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert; und

5. bei Forderungen, die die Anforderungen gemäß § 97 und § 118 erfüllen, kann der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet werden:

Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert × (0,15 + 160 × PDpp)

wobei bedeutet:

PDppdie Ausfallswahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers

RWdas nach Z 3 berechnete Gewicht, wobei folgende

Parameter zu verwenden sind:

a) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Schuldners;

b) die Verlustquote, die der einer vergleichbaren direkten Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber zu entsprechen hat und

c) der Laufzeitfaktor (b), der gemäß Z 2 unter Verwendung der niedrigeren PD von Schuldner oder Sicherungsgeber zu berechnen ist.

(2) Bei Forderungen an Unternehmen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro, kann das Kreditinstitut zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages die in Abs. 1 Z 1 angeführte Korrelationsformel durch folgende Formel ersetzen:

wobei S den konsolidierten Jahresumsatz aller Unternehmen der Gruppe in Millionen Euro bezeichnet und nur Werte zwischen fünf und 50 annehmen kann. Liegt der konsolidierte Jahresumsatz unter fünf Millionen Euro, ist ein Umsatz von fünf Millionen Euro zu verwenden. Bei angekauften Forderungen berechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools. Der konsolidierte Jahresumsatz ist durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe zu ersetzen, wenn die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

(3) Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die keine PD-Schätzungen gemäß § 68 Abs. 1 vorliegen, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen.


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Restlaufzeit
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Kategorie 4
ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG
Weniger als 2,5 Jahre
50 vH
70 vH
115 vH
250 vH
0 vH
2,5 Jahre oder mehr
70 vH
90 vH
115 vH
250 vH
0 vH

(4) Kreditinstitute haben bei der Gewichtung von Forderungen aus Spezialfinanzierungen gemäß Abs. 3 die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1. die Finanzkraft;

2. die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen;

3. die Transaktions- und Forderungsmerkmale;

4. die Stärke des Geldgebers oder Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften und

5. Absicherungen.

Die Zuordnung zu den Kategorien 1 bis 4 im Rahmen von Abs. 3 ist mit Hilfe eines risikoadäquaten Zuordnungsschemas vorzunehmen.

(5) Kreditinstitute können Forderungen der Kategorie 1 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 50 vH sowie Forderungen der Kategorie 2 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 70 vH zuordnen, wenn deren Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind als dies für die jeweilige Kategorie im betreffenden Zuordnungsschema erforderlich ist.

(6) Kreditinstitute haben hinsichtlich angekaufter Forderungen an Unternehmen die Mindestanforderungen gemäß § 58 zu erfüllen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 6 erfüllen, kann das Kreditinstitut die Risikoquantifizierungsstandards für Retail-Forderungen gemäß den § 49, 52 und 55 anwenden, wenn die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde.

(7) Kreditinstitute können bei angekauften Forderungen an Unternehmen zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Besicherungen oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der § 156 bis 179 behandeln.

(8) Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Vertrag beendet, sind die Gewichte gemäß § 156 bis 179 anzuwenden, wenn für diese Kreditabsicherung ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt. Liegt kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, dann ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

1. Die Gewichte der im Korb enthaltenen Forderungen werden aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des gewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf; bei der Aggregation sind die n-1 Forderungen auszunehmen und

2. die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren gewichteten Forderungsbetrag ergibt als den gewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

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